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   VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 1/93   

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VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 1/93 (https://dejure.org/1994,3991)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20.10.1994 - VfGBbg 1/93 (https://dejure.org/1994,3991)
VerfG Brandenburg, Entscheidung vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 1/93 (https://dejure.org/1994,3991)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Verfassungsgericht Brandenburg

    LV, Art. 97 Abs. 1; LV, Art. 97 Abs. 2; LV, Art. 98 Abs. 1; LV, Art. 100; VerfGGBbg, § 51; ElbElstG, § 2
    Beschwerdebefugnis; kommunale Selbstverwaltung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • DVBl 1995, 306 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (8)

  • VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 8-VIII-93
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 1/93
    Dies ist in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVerfGHE 29, 1, 5; Nds. StGH, Nds. MinBl. 1979, 547, 584; SächsVerfGH, Urt. v. 23.6.1994 - Vf. 8-VIII-93 und Vf. 23-VIII-93-, AU S. 13 f.).

    In den Fällen, in denen die Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung Auswirkungen auf die Festlegung des Kreisgebietes hat, ist eine Beeinträchtigung des Art. 98 Abs. 1 LV, der die Selbstverwaltungsgarantie für den Fall der Gebietsänderung konkretisiert, möglich (vgl. StGH BaWü ESVGH 23, 1, 20 s.; Nds. StGH Nds. MinBl. 1979, 547, 549; VerfGH RhPf AS 11, 118, 136; SächsVerfGH, Urt. v. 23.6.1994 - Vf- 8-VIII-93 -, AU S. 12).

  • StGH Baden-Württemberg, 08.09.1972 - GR 6/71

    Kreisreform - Berücksichtigung von Zielen der Raumordnung und Landesplanung

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 1/93
    In den Fällen, in denen die Bestimmung des Sitzes der Kreisverwaltung Auswirkungen auf die Festlegung des Kreisgebietes hat, ist eine Beeinträchtigung des Art. 98 Abs. 1 LV, der die Selbstverwaltungsgarantie für den Fall der Gebietsänderung konkretisiert, möglich (vgl. StGH BaWü ESVGH 23, 1, 20 s.; Nds. StGH Nds. MinBl. 1979, 547, 549; VerfGH RhPf AS 11, 118, 136; SächsVerfGH, Urt. v. 23.6.1994 - Vf- 8-VIII-93 -, AU S. 12).

    Ein von Verfassungs wegen bestehendes Anhörungsrecht des aufzulösenden Landkreises wird zwar für den Fall eines ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Wahl des Kreissitzes und dem flächenmäßigen Zuschnitt des neuen Kreises anerkannt (vgl. StGH BaWü ESVGH 23, 1, 21).

  • VerfG Brandenburg, 15.09.1994 - VfGBbg 3/93

    Eingliederung der Kreise Eisenhüttenstadt, Guben und Spremberg in die Landkreise

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 1/93
    Schließlich läßt sich die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin auch nicht daraus herleiten, daß die Anhörung zu dem Entwurf des Elbe-Elster-Gesetzes vor dem Innenausschuß möglicherweise nicht den zeitlichen Anforderungen genügte, die von Verfassungs wegen an Gesetzesvorhaben zur Gebietsänderung gestellt werden (vgl. BVerfGE 86, 90, 112; VerfGBbg, Urt. v. 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 -, zur Veröffentlichung bestimmt), wie die Beschwerdeführerin meint.
  • BVerfG, 27.11.1986 - 2 BvR 1241/82

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Kommunalverfassungsbeschwerde

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 1/93
    Zu diesen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehört die Organisationshoheit, die den Gemeinden das Recht gewährleistet, ihre eigene innere Verwaltungsorganisation nach ihrem eigenen Ermessen einzurichten (vgl. BVerfG NVwZ 1987, 123; OVG Münster OVGE 37, 94, 97 f.).
  • VerfGH Sachsen, 23.06.1994 - 23-VIII-93
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 1/93
    Dies ist in der verfassungsrechtlichen Rechtsprechung anerkannt (vgl. BayVerfGHE 29, 1, 5; Nds. StGH, Nds. MinBl. 1979, 547, 584; SächsVerfGH, Urt. v. 23.6.1994 - Vf. 8-VIII-93 und Vf. 23-VIII-93-, AU S. 13 f.).
  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 1/93
    Schließlich läßt sich die Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführerin auch nicht daraus herleiten, daß die Anhörung zu dem Entwurf des Elbe-Elster-Gesetzes vor dem Innenausschuß möglicherweise nicht den zeitlichen Anforderungen genügte, die von Verfassungs wegen an Gesetzesvorhaben zur Gebietsänderung gestellt werden (vgl. BVerfGE 86, 90, 112; VerfGBbg, Urt. v. 15. September 1994 - VfGBbg 3/93 -, zur Veröffentlichung bestimmt), wie die Beschwerdeführerin meint.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.02.1984 - 15 A 2626/81
    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 1/93
    Zu diesen Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft gehört die Organisationshoheit, die den Gemeinden das Recht gewährleistet, ihre eigene innere Verwaltungsorganisation nach ihrem eigenen Ermessen einzurichten (vgl. BVerfG NVwZ 1987, 123; OVG Münster OVGE 37, 94, 97 f.).
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus VerfG Brandenburg, 20.10.1994 - VfGBbg 1/93
    Dies sind "diejenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben" (BVerfGE 79, 127, 151 f.).
  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - LVG 4/06

    Die Bestimmungen der Stadt Köthen zum Kreissitz des neuen Landkreises

    Diese Entscheidung berührt, unabhängig davon, ob sie durch den Landkreis selbst oder durch den Gesetzgeber getroffen wird, nicht den Aufgabenbereich derjenigen Gemeinden, die nicht ausgewählt werden und dadurch im Falle einer Fusion von Landkreisen ihren bisherigen Status als Kreisstadt verlieren (so auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urt. v. 20.10.1994 - VfGBbg 1/93 -, LVerfGE 2, 183 <188>, sowie Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urt. v. 23.05.1996 - VerfGH 12/95 -, LVerfGE 4, 426 <435 f.], m. w. N.>).

    Bei der Bestimmung des Kreissitzes handelt es sich somit nicht um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft einer Gemeinde, so dass diese insoweit auch keine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts geltend machen kann (so auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urt. v. 20.10.1994, a. a. O. sowie Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urt. v. 23.05.1996 - VerfGH 12/95 -, a. a. O.).

    Diese Ansicht hat in der Rechtsprechung anderer Landesverfassungsgerichte zu Recht keine Gefolgschaft erfahren (siehe Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urt. v. 20.10.1994, a. a. O., sowie Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urt. v. 23.05.1996 - VerfGH 12/95 -, a. a. O., m. w. N.) und würde den Anwendungsbereich der kommunalen Verfassungsbeschwerde unkontrollierbar ausweiten.

  • LVerfG Sachsen-Anhalt, 25.04.2007 - LVG 6/06

    Möglichkeit der Klage gegen die Auswahlentscheidung über die künftige Kreisstadt

    Diese Entscheidung berührt, unabhängig davon, ob sie durch den Landkreis selbst oder durch den Gesetzgeber getroffen wird, nicht den Aufgabenbereich derjenigen Gemeinden, die nicht ausgewählt werden und dadurch im Falle einer Fusion von Landkreisen ihren bisherigen Status als Kreisstadt verlieren (so auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urt. v. 20.10.1994 - VfGBbg 1/93 -, LVerfGE 2, 183 <188>, sowie Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urt. v. 23.05.1996 - VerfGH 12/95 -, LVerfGE 4, 426 <435 f.], m. w. N.>).

    Bei der Bestimmung des Kreissitzes handelt es sich somit nicht um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft einer Gemeinde, so dass diese insoweit auch keine Verletzung ihres Selbstverwaltungsrechts geltend machen kann (so auch Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urt. v. 20.10.1994, a. a. O. sowie Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urt. v. 23.05.1996 - VerfGH 12/95 -, a. a. O.).

    Diese Ansicht hat in der Rechtsprechung anderer Landesverfassungsgerichte zu Recht keine Gefolgschaft erfahren (siehe Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urt. v. 20.10.1994, a. a. O., sowie Thüringer Verfassungsgerichtshof, Urt. v. 23.05.1996 - VerfGH 12/95 -, a. a. O., m. w. N.) und würde den Anwendungsbereich der kommunalen Verfassungsbeschwerde unkontrollierbar ausweiten.

  • VerfG Brandenburg, 17.10.1996 - VfGBbg 5/95

    Kommunale Selbstverwaltung; Beschwerdebefugnis; Selbstverwaltungsaufgabe;

    Das gemeindliche Selbstverwaltungsrecht im Sinne von Art. 97 LV umfaßt die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 1/93 - LVerfGE 2, 183, 188).

    Denn eine Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wird mit ihren kommunalen Bestandteilen jedenfalls dann von der Selbstverwaltungsgarantie des Art. 97 LV noch erfaßt, wenn es sich dabei zugleich um eine Aufgabe der örtlichen Gemeinschaft handelt, sie also zu denjenigen Bedürfnissen und Interessen zählt, "die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben" (BVerfGE 79, 127, 151 f.; ebenso Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 1/93 - LVerfGE 2, 183, 188).

  • VerfG Brandenburg, 17.07.1997 - VfGBbg 1/97

    Regelung über Verlagerung von Schulträgerschaft von Gemeinde auf Kreis durch

    Zum Selbstverwaltungsrecht zählt die Organisationshoheit, die den Gemeinden das Recht gewährleistet, ihre Verwaltungsorganisation nach ihrem eigenem Ermessen einzurichten (vgl. bereits Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 1/93 - LVerfGE 2, 183, 188); dazu gehört etwa auch, daß sich eine Gemeinde zur Erledigung ihrer Aufgaben mit anderen Gemeinden zusammenschließen kann (vgl. BVerfG NVwZ 1987, 123, 124).
  • VerfG Brandenburg, 15.04.2011 - VfGBbg 45/09

    Gesetzliche Festlegung der Mindestfraktionsstärke für Kreistage

    Dies bezieht sich zwar vorrangig auf die sachlichen Aufgaben der Kommune (vgl. zu Art. 28 GG: Gern, Kommunalrecht, 3. Aufl. 2003, 3. Kapitel Rn 63), erstreckt sich aber auch auf die innere Verwaltungsorganisation (LVerfGE 2, 183, 188).
  • VerfGH Sachsen, 25.09.2008 - 54-VIII-08

    Kommunale Normenkontrolle gegen Regelungen des Sächsischen

    Er macht geltend, seine Auflösung und Zusammenlegung mit dem Landkreis Leipziger Land zum Landkreis Leipzig mit der Bestimmung, den Sitz des Landratsamtes in der Großen Kreisstadt Borna einzurichten, verletzten seine Rechte aus Art. 82 Abs. 2 SächsVerf. Der Antragsteller kann auch im Hinblick auf organisatorische Einzelmaßnahmen, die an seine Auflösung anknüpfen, in seinem Selbstverwaltungsrecht betroffen sein, wenn zwischen ihnen und dem Neuzuschnitt des Kreises ein Zusammenhang besteht (SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 52 [60]; StGH BW ESVG 23, 1 [20f.]; BdgVerfG LVerfGE 2, 183 [190]; a.A. VerfGH Rh.-Pf. DVBl. 1971, 497 [498f.]; LVfG-LSA SächsVBl. 1994, 238; ThürVerfGH LVerfGE 4, 426 [434]).
  • VerfG Brandenburg, 20.01.2017 - VfGBbg 61/15

    Kommunale Selbstverwaltung; Kooperationshoheit; Organisationshoheit;

    Danach gewährleistet Art. 97 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 LV den Gemeinden einen grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfassenden Aufgabenbereich sowie die Befugnis zu eigenverantwortlicher Führung der Geschäfte (LVerfGE 2, 183, 188; Urteil vom 15. April 2011 - VfGBbg 45/09 -, a. a. O.).
  • VerfG Brandenburg, 19.08.2010 - VfGBbg 4/09

    Unterhaltung von Gewässern II. Ordnung in Brandenburg keine Angelegenheit der

    Das kommunale Selbstverwaltungsrecht nach Art. 97 LV gewährleistet den Gemeinden gegenüber dem Land die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, also derjenigen Bedürfnisse und Interessen, die in der örtlichen Gemeinschaft wurzeln oder auf sie einen spezifischen Bezug haben (vgl. Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, Urteil vom 20. Oktober 1994 - VfGBbg 1/93 -, LVerfGE 2, 183, 188).
  • VerfGH Thüringen, 23.05.1996 - VerfGH 12/95

    Kommunalverfassungsbeschwerde; Thüringer Neugliederungsgesetz; Beschwerdebefugnis

    Es gilt auch hier der Grundsatz, daß ein aufgelöster Landkreis durch die Festlegung des Kreissitzes für einen neugebildeten Landkreis schon im Hinblick auf die zeitliche Abfolge nicht betroffen sein kann (vgl. LVerfG Brandenburg, Urteil vom 20.10.1994 - VfGBbg 1/93, Vorlage zur Entscheidungssammlung, S. 107 f; LVerfG Sachsen- Anhalt, SächsVBl. 1994, 238; VerfGH Rheinland-Pfalz, DVBl. 1971, 497, 498).
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